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Bundesrichter Dr. iur. Nicolas von Werdt hat anlässlich der St. Galler Eherechtstagung vom 1. Dezember 2020 vielsagende Andeutungen gemacht: Nachdem das Bundesgericht in einem noch nicht publizierten Urteil vom 11. November 2020 (Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020) den Methodenpluralismus im Bereich des Kindesunterhalts fallen gelassen hat, hat der Bundesrichter in seinem Referat angedeutet, dass der Methodenpluralismus auch beim nachehelichen Unterhalt vor dem Aus steht.
Im Jahr 2017 wurden die rechtlichen Grundlagen des Kindesunterhalts grundlegend erneuert. Dies hatte einige Neuerungen zur Folge. Eine Arbeitsgruppe des Obergerichts Zürich befasste sich eingehend mit der Thematik. Auf der Seite der Zürcher Gerichte werden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Verfügung gestellt.
Auf der verlinkten Seite wird sowohl ein Excel-Tool zur Berechnung als auch ein unverbindlicher Leitfaden zum neuen Unterhaltsrecht zur Verfügung gestellt.
Der Vorsorgeausgleich bei der Scheidung folgt grundsätzlich starren gesetzlichen Regeln. Im Normalfall ist die Festlegung des Ausgleichsbetrages eine reine Rechenaufgabe. Unter dem nachfolgenden Link stellen die Zürcher Gerichte ein Berechnungstool für den Vorsorgeausgleich zur Verfügung.
Link zur Berechnung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung
Trotz der relativ starren gesetzlichen Regelung kann es in gewissen Konstellationen zu abweichenden Berechnungen kommen. Insbesondere, wenn bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist oder bei anderen besonderen Umständen.